Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein „Freie Narrenzunft Riedwaldwölfe 2016 Mittelstadt“ mit Sitz in 72766 Reutlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein wurde 2016 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fasnacht und des Faschings, insbesondere der schwäbisch-alemannischen Fasnet.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und die Bezüge werden zum 01.01. eingezogen.
  1. Die Narrenzunft macht es sich zur Aufgabe geeigneten Nachwuchs zu gewinnen und zu fördern, um der Nachwelt das Fasnachtsbrauchtum zu erhalten.
  1. Die Narrenzunft verfolgt diese Ziele unter grundsätzlichem Ausschluss jeder politischen, konfessionellen und geschäftlichen Absicht.
  1. Der Verein und die Mitglieder orientieren sich an der schwäbisch-alemannischen Fasnet.
  1. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  1. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §1.1 gegebenen Rahmen erfolgen.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Die Narrenzunft besteht aus aktiven, passiven, Förder- sowie Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die Hästräger, passive Mitglieder sind Anwärter auf eine aktive Mitgliedschaft.

Fördermitglieder sind Personen, welche die Aufgaben und Ziele der Narrenzunft fördern und unterstützen.

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Beschluss des Zunftrats ausgesprochen werden; dies muss einstimmig erfolgen. Die Voraussetzung dazu sind besondere Verdienste um den Verein oder auch langjährige Mitgliedschaft im Verein. Genaueres regelt die Jahreshauptversammlung.

2.2 Mitglied der Narrenzunft kann jede unbescholtene Person werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.3 Neumitglieder beginnen automatisch als passives Mitglied. Möchte das Mitglied in den aktiven Status wechseln, hat dieses die Vorgaben eines „passiven Mitglieds“ (siehe §3.4) zu erfüllen.

Die passive Phase beträgt ein Jahr, beginnend mit der nächsten Hauptversammlung und endet mit der darauffolgenden Hauptversammlung.

Sofern alle Verpflichtungen nach den Vorgaben erfüllt wurden, entscheidet der Vorstand über einen Wechsel in den aktiven Status.

Aktive Mitglieder beginnen ihre einjährige Probezeit im Vollhäs inklusive Maske.

Nach Ablauf der Probezeit wird bei der Hauptversammlung per Handzeichen über die Taufe des Mitglieds entschieden.

2.4 Kinder bis 18 Jahre begleiten die Umzüge im Vollhäs ohne Maske, ab 16 Jahren besteht die Wahlmöglichkeit eine Maske zu tragen, mit 18 Jahren ist die Maske verpflichtend.

Auch Kinder durchlaufen den Prozess unter §2.3.

2.5 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, gegen diese Satzung verstößt oder den Frieden innerhalb des Vereines stört, oder wegen Nichtbezahlen des Jahresbeitrages.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Einwendung gegen den Beschluss des Vorstandes zu.

Über die Einwendung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung.

Die Einwendung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der

Mitteilung über den Ausschluss zu erklären.

Die Versammlung entscheidet über die Einwendung mit einfacher Stimmen-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Einwendung als abgelehnt.

2.6 Mit dem Austritt oder endgültigen Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein

und dem Vereinsvermögen.

Das jeweilige Häs nebst vollständigem Zubehör und Maske darf nach Ausschluss und Austritt nicht privat veräußert werden. Ausschließlich der Verein hat das Recht, das Häs nebst vollständigem Zubehör und Maske für ein Neumitglied des Vereins zum festgelegten Zeitwert zurückzukaufen.

Vereinsbekleidung (T-Shirts etc.) darf nach Ausschluss nicht mehr in der Öffentlichkeit getragen werden.

Bei Zuwiderhandlung können strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.

§ 3 Rechte und Pflichten eines Mitglieds

3.1 Alle volljährigen aktiven, getauften Zunftmitglieder haben in der Mitgliederversammlung das aktive und

das passive Wahlrecht. Passive Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder haben bei Volljährigkeit ausschließlich das aktive Wahlrecht.

3.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • Sich so zu verhalten, dass das Ansehen der Zunft nicht geschädigt wird.
  • Die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und die Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
  • Die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß zu entrichten.
  • Das Häs in einwandfreiem Zustand zu halten.

3.3 Der Besuch weiterer Veranstaltungen, im Häs, außerhalb des Narrenfahrplans, ist nur mit mindestens 2 weiteren Hästrägern gestattet.

3.4 Jedes Mitglied hat je nach Status eine bestimmte Anzahl an Veranstaltungen zu besuchen (ausgenommen

Fördermitglieder):

  • Passive Mitglieder sind als Anwärter dazu angehalten sowohl während als auch außerhalb der Kampagne an jeweils mindestens 6 Veranstaltungen teilzunehmen, damit alle Mitglieder des Vereins die Gelegenheit haben sich gegenseitig kennenzulernen.
  • Aktive Mitglieder sollten an 75 % der Veranstaltungen während der Kampagne teilnehmen. Außerhalb der Kampagne sollten auch sie mindestens 6 Veranstaltungen besuchen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

4.1 Die Narrenzunft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird in der

Regel im Januar eines Kalenderjahres eingezogen.

4.2 Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bei neu aufgenommenen Mitgliedern anteilig sofort fällig.

4.3 Der zu Beginn des Kalenderjahres fällige Beitrag verbleibt auch bei vorzeitigem Austritt während des Jahres in voller Höhe beim Verein.

4.4 Der Vorstand kann gesonderte Regelungen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bei unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern treffen.

4.5 Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen, sowie von den Pflichtterminen befreit.

§ 5 Organe der Narrenzunft

5.1 Die Organe der Narrenzunft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. Dem 1. Vorstand (Zunftmeister)
  1. Dem 2. Vorstand (stellv. Zunftmeister)

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorstand. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, entsprechend dem Vereinszweck und führt die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlungen aus. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  1. Dem Kassier

Der Kassier führt die Kassengeschäfte der Narrenzunft und legt hierüber in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab.

Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und spätestens vor der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfern vorzulegen.

  1. Dem Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr der Narrenzunft und führt die Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.

  1. Dem Häswart

Der Häswart überprüft vor Beginn der Kampagne die Häs aller Mitglieder auf ordentliches und korrektes Erscheinungsbild (Häsabnahme). Zudem überwacht er während der Saison die Einhaltung der Häsordnung.

  1. 1. Beisitzer
  1. 2. Beisitzer

Die Beisitzer unterstützen und beraten den Zunftrat. Außerdem übernehmen sie im Falle eines Ausfalls die Vertretung für c), d) und e).

6.2 Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in einigen Fällen bei Geldausgaben bis zu einer Höhe von 200 € vom 1. oder 2. Vorstand erteilt werden. Diese Regelung ist nur auf das Innenverhältnis anzuwenden.

6.3 Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist entweder in einer Mitgliederversammlung oder der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

6.4 Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht zustande gekommen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

6.5 Der Vorstand ist nach Bedarf vom 1. Vorstand, im Falle einer Verhinderung durch den 2. Vorstand einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.

6.6 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 7 Kassenprüfer

7.1 Von der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Zunftrat angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre.

7.2 Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins rechnerisch zu prüfen. Die Art der Durchführung der Prüfung ist Sache der Kassenprüfer. Die Prüfung ist dann durch Unterschrift auf den Buchungsunterlagen zu bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Zunftrat berichten.

7.3 Bei der Prüfung muss der Kassier mit anwesend sein, sowie, falls vorhanden der Buchhalter des Vereins.

7.4 Die Prüfung muss mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattfinden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste und wichtigste Organ des Vereins.

8.2 Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an.

8.3 Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8.4 Mitglieder gegen die ein Vereinsausschlussverfahren läuft, oder die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind, sind nicht stimmberechtigt und auch nicht wählbar.

8.5 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein zutrifft.

8.6 Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich in einem Zeitraum bis zum 30.06. eines Jahres statt. Zu dieser wird vom Vorstand unter Angabe von genauem Tag, Ort und der genauen Uhrzeit, sowie Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen.

8.7 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Die Entgegennahme des Geschäfts- und des Jahresberichtes des Vorstandes
  1. Die Entlastung des Vorstandes
  1. Die Wahl der Vorstandsorgane und der Kassenprüfer
  1. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  1. Beschlüsse und die Einwendungen von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus der Narrenzunft
  1. Satzungsänderungen
  1. Auflösung des Vereins

8.8 Gewählt wird in geheimer Wahl

8.9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen in schriftlicher Form von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hat der Zunftrat binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt nach §8.6 mit der ausdrücklichen Nennung des Grundes.

8.10 Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8.11 Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Es ist eine Anwesenheitsliste mit eigenhändigen Unterschriften beizulegen. Das Protokoll ist im Anschluss vom 1. Vorstand und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  • Beschlüsse des Zunftrats und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen
  • Jedes Mitglied hat das Recht, nach vorheriger Anmeldung beim 1. Vorstand diese Beschlüsse und Protokolle einzusehen. Bei der Einsichtnahme muss ein Mitglied des Zunftrates anwesend sein

8.12 Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vorher, schriftlich bei Schriftführer eingereicht werden.

8.13 Spätestens vier Wochen vor Beginn der Fasnet ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt nach §8.6. Diese Veranstaltung dient vor allem der Information über die bevorstehende Fasnet und der Festlegung der Fahrpläne, sowie der Häsabnahme.

8.14 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

8.15 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

8.16 Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist so lange gültig, bis er von einer nachfolgenden Mitgliederversammlung aufgehoben wird oder er zeitlich begrenzt ist.

8.17 Zur vorzeitigen Abwahl des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8.18 Eine Änderung der Vereinszwecke, sowie die Auflösung des Vereins benötigt eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Häsordnung

9.1 Jedes Mitglied akzeptiert die von der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung beschlossene, extern festgehaltene, Häsordnung und Änderungen an dieser als bindend.

9.2 Es besteht durch Mitgliedschaft kein Anspruch auf das Tragen eines Häs.

9.3 Das Recht, ein Häs zu tragen und wie dieses auszusehen hat, wird in der Häsordnung umfassend geregelt.

§ 10 Haftungsbestimmungen

Die Haftung der Narrenzunft oder ihrer Organe gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Mittelverwendung bei Vereinsauflösung

11.1 Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Heimatpflege.

§ 12 Widersprüchlichkeit

12.1 Verstößt in dieser Satzung irgendein Paragraph gegen allgemeingeltendes Recht oder wird er dagegen verstoßen, so ist der Paragraph durch einen seinem Sinn, dem ursprünglichen Paragraphen möglichst nahekommendes, rechtlich einwandfreien zu ersetzen.

12.2 Die gesamte Satzung ist hiervon nicht betroffen und bleibt mit Ausnahme des rechtswidrigen Paragraphen bestehen und in Kraft.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.12.2021 beschlossen und tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 27.02.2016 beschlossene Satzung außer Kraft.

Nachtrag: Auf eine geschlechterspezifische Ausdrucksweise wurde verzichtet.